Rechtsgrundlage
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.
Verjährungsbeginn
Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Das heißt im Klartext, dass der Abschluss einer Behandlung noch keine Verjährungsfristen in Gang setzt.
Verjährung
Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum Jahreswechsel 2025/2026 Honorarrechnungen an Patientinnen und Patienten, die im Lauf des Jahres 2022 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Der Zugang ist von der betreffenden Ärztin bzw. vom betreffenden Arzt nachzuweisen.
Stand: 25. November 2025
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Ausgabe
Winter 2025
- Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
- Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers
- Welche Honorarforderungen zum 31.12.2025 verjähren
- Bilanzielle Rückstellungen für Honorarrückforderungen der KÄV
- Zufluss-/Abflussprinzip bei Honorareingang beachten
- Welche Unterlagen Ärzte zum 31.12.2025 vernichten können
- BGH sieht Staat in der Haftung für Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Corona-Schutzimpfung