Der Fall
Eine Holding-GmbH erhielt aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft („Inc.“) Dividendenzahlungen. Auf diese Zahlungen behielt die USA eine Quellensteuer von 5 % ein. Die GmbH beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte ab, da es im Gewerbesteuergesetz – anders als im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz – keine Anrechnungsvorschrift gibt.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.1.2026, 10 K 10106/23) bejaht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer trotz fehlender Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Das FG beruft sich auf den im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA enthaltenen Methodenartikel. Dieser sieht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Steuern vom Einkommen vor, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört.
Revision
Das letzte Wort zu diesem Thema hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen I R 2/26. Betroffene können bei abgelehnten Anrechnungsfällen den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid auf das anhängige Revisionsverfahren stützen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Stand: 25. Juni 2026
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Ausgabe
Juli 2026
- Kurzfristige Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Sommerferien
- Schätzung der Aufwendungen für Familienheimfahrten über Mitfahrzentrale
- OECD-Studie setzt Deutschland auf den zweitschlechtesten Rang
- Steueränderungsgesetz 2026
- Steuerlich absetzbare Aufwendungen in Verbindung mit der Urlaubsreise
- Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Gewerbesteuer
- Besondere Anforderungen bei Geltendmachung von Arbeitszimmeraufwendungen
- Grundstückserwerb durch Schwiegerkind steuerfrei